Immobilien

Der Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist zumeist von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Daher haben sowohl Käufer als auch Verkäufer ein besonderes Interesse an einer sorgfältigen Formulierung und zuverlässigen Abwicklung des Vertrages. Wir begleiten Verkäufer und Käufer durch den Vertrag und seine Abwicklung und greifen dabei auf bewährte Vertragsklauseln zurück, die wir ständig neuen Gesetzen und den Entwicklungen der Rechtsregelung, natürlich aber auch den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls anpassen.

Besonderheiten gelten beim Kauf vom Bauträger. Der Bauträger verkauft dem Käufer nicht nur ein Grundstück, sondern verpflichtet sich darüber hinaus, auf dem Grundstück ein bestimmtes Gebäude zu errichten.

Grundstücke und Eigentumswohnungen können auch verschenkt werden. Nicht zuletzt aus erbschaftssteuerlichen Gründen wollen Eltern ihren Kindern häufig bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen lassen. Die Gestaltung solcher Übertragungsverträge gehört ebenfalls zum klassischen Repertoire des Notars.

Bei Kaufverträgen kann der Käufer den Kaufpreis zumeist nur mit Hilfe eines Kredites bezahlen. Hierfür schließt er mit einer Bank oder Sparkasse einen gesonderten Darlehensvertrag ab. Zusätzlich verlangt die Bank in der Regel eine dingliche Sicherheit in der Form einer Grundschuld oder Hypothek. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich und stehen Ihnen als Berater zur Verfügung.

Immobilienkauf
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten schon von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Damit Sie als Käufer oder Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung des Notars vorgesehen. So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite soll der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Käufer die Immobilie ohne Hypotheken oder Grundschulden erhält, die noch Darlehen des Verkäufers absichern.

 

Wir besprechen mit Ihnen Ihre Zielvorstellungen und informieren Sie gerne über die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung, den Besitzübergang, die Übernahme etwaiger Mietverhältnisse und die Finanzierung. Wir sehen für Sie das Grundbuch ein und prüfen, ob dort Belastungen verzeichnet sind, die einer besonderen Regelung bedürfen. Abhängig davon, ob Kaufgegenstand ein Bauplatz, ein Ein- oder Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ist, nehmen wir besondere Bestimmungen in den Vertrag auf.

Ablaufplan Immobilienkauf

1. Verhandlungs- und Entwurfsphase:

In dieser Phase verhandeln Verkäufer und Käufer die Kernpunkte des Kaufvertrages, insbesondere also den Kaufpreis, aber auch darüber, ob vielleicht Inventar wie Einbauküchen, Schränke oder ähnliches mitverkauft werden, wann der Verkäufer – sofern er die Immobilie selbst bewohnt – das Objekt räumen soll, ob der übliche Grundsatz „gekauft wie gesehen“ gelten soll oder ob besondere Garantieerklärungen abgegeben werden sollen etc.

Sobald Verkäufer und Käufer sich im Wesentlichen einig geworden sind, werden Sie den Notar kontaktieren und ihm das Ergebnis der Verhandlungen mitteilen. Gerne können Sie uns hierzu anrufen oder uns eine E-Mail oder ein Schreiben senden. Zur Verfügung haben wir Ihnen im Downloadbereich einen Fragebogen bereit gestellt, der die sämtlichen Themenbereiche behandelt. Selbstverständlich können wir auch einen Besprechungstermin vereinbaren, was sich insbesondere bei schwierigeren Vertragsgestaltungen empfiehlt.

Wir werden Ihnen schnellstmöglich einen Vertragsentwurf zusenden, den Sie gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner besprechen können. Etwaige Änderungswünsche sollten Sie uns nach Abstimmung untereinander mitteilen. Anschließend kann ein Termin zur Beurkundung mit dem Notar vereinbart werden.

Der Käufer wird in der Verhandlungsphase auch bereits seine Finanzierung sicherstellen wollen. Er wird mit Banken oder Sparkassen über eine Darlehensgewährung verhandeln. Vor Beurkundung sollte eine feste Darlehenszusage einer Bank oder Sparkasse vorliegen. Regelmäßig wird das Kreditinstitut auf einer Absicherung des Darlehens durch eine Grundschuld oder – in der Praxis seltener – einer Hypothek bestehen. Die Bestellung dieser Sicherheiten beurkunden wir gerne für Sie.

Bitte reichen Sie uns hierfür die Grundschuldbestellungsunterlagen Ihrer Bank, gerne auch als pdf herein. Wenn uns diese Unterlagen rechtzeitig vorliegen, kann die Grundschuldbestellung direkt im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages erfolgen, so dass Sie nur einen Notartermin benötigen. Natürlich können wir aber auch einen späteren Termin zur Grundschuldbestellung vereinbaren. Entgegen anderer Entgegen anderslautenden Aussagen im Internet, führt eine spätere Beurkundung der Grundschuld nicht zu höheren Gebühren.

2. Beurkundungsphase:

Im Rahmen der Beurkundung verliest der Notar den gesamten Kaufvertrag und erklärt die wesentlichen Bestimmungen. Jetzt wird abschließend geprüft, ob der Vertrag die zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen enthält. Selbstverständlich können Sie jederzeit Fragen stellen. Auch können kleinere Änderungen noch im Beurkundungstermin vorgenommen werden. Nach Unterschrift des Vertrages ist dieser wirksam und für Verkäufer und Käufer bindend.

3. Abwicklungsphase:

Ein Großteil der notariellen Tätigkeit beginnt erst nach Beurkundung des Kaufvertrages. Jetzt erfolgt der grundbuchliche Vollzug, an dessen Ende die Eigentumsumschreibung auf den Käufer steht. Häufig ist zudem der verkaufte Grundbesitz noch mit Hypotheken oder Grundschulden des Verkäufers belastet, die gelöscht werden müssen. Hierzu schreiben wir die beteiligten Banken an und bitten um Übersendung der Löschungsbewilligung. Die gesamte Vollzugstätigkeit übernehmen wir für Sie und informieren Sie schriftlich über den Fortgang.

Checkliste

Zur Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfs benötigen wir zumindest folgende Daten:

  • Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Anschriften von Verkäufer und Käufer
  • Nationalität des Käufers (in bestimmten Staaten erwerben Käufer nicht zu je ½-Anteil sondern in abweichenden Beteiligungs- oder Gemeinschaftsverhältnissen, z.B. in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht)
  • Grundbuchangaben zum Kaufobjekt (hier kann ein älterer Grundbuchauszug oder die Kopie des Ankaufvertrages weiterhelfen; wenn Sie nicht fündig werden, genügt auch die postalische Adresse)
  • Kaufpreis
  • frühester Kaufpreiszahlungstermin
  • Angaben zum Konto, auf das der Kaufpreis gezahlt werden soll
  • ggf. Datum, zu dem der Verkäufer die Immobilie räumen soll
  • Angaben dazu, ob eingetragene Grundschulden oder Hypotheken gelöscht werden oder von dem Käufer übernommen werden sollen (in beiden Fällen benötigen wir Namen und Anschrift der Bank sowie die Darlehensnummer)
  • Bei mehreren Käufern: Beteiligungsverhältnis des Käufers (Eheleute erwerben häufig zu je ½-Anteil. Möglich ist aber auch ein Erwerb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein Alleinerwerb durch einen Ehegatten. Bezüglich der Einzelheiten beraten wir Sie gerne).

Bitte beachten Sie: Bei obigen Angaben handelt es sich nur um Mindestangaben. Eine Vielzahl von Kaufverträgen weicht vom „Normalfall“ ab. So kann es sein, dass im Grundbuch noch der Erblasser eingetragen ist, es können weitere Belastungen im Grundbuch eingetragen sein, vielleicht wünscht der Käufer auch besondere Bestimmungen zu Gewährleistungen und Garantien. Bitte setzen Sie sich bezüglich dieser Besonderheiten mit uns in Verbindung.

Kosten

Als Träger eines öffentlichen Amtes ist jeder Notar auch bei der Gebührenfestsetzung an bindende gesetzliche Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes GNotKG gebunden. Die Höhe der Gebühren liegt nicht in seinem Belieben. Grundlage für die Gebührenberechnung ist regelmäßig der Wert des beurkundeten Rechtsgeschäfts, bei Kaufverträgen also der Kaufpreis. In der Beurkundungsgebühr sind auch die vorangehende Beratung und etwaige Änderungen des Entwurfes enthalten.

Faustregel: Die Gerichts- und Notarkosten für einen Kaufvertrag samt Grundschuldbestellung liegen bei etwa 2 % des Kaufpreises. Bei Kaufpreisen unter Euro 50.000,00 ist der Prozentsatz etwas höher, bei solchen über Euro 500.000,00 niedriger. Hierin sind die Beurkundung, die Bestellung einer Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises sowie die zugehörigen Eintragungen im Grundbuch enthalten. Die genaue Gebührenhöhe kann nur unter Berücksichtigung des Kaufpreises, der zu erledigenden Vollzugsaufgaben (insbesondere in Abhängigkeit davon, welche Genehmigungen noch einzuholen sind) und der Höhe der Finanzierung ermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Betrag regelmäßig nicht in einer Rechnung angefordert wird. Sie erhalten von uns getrennte Rechnungen für die Kaufvertragsbeurkundung und die Beurkundung der Grundschuld; das Amtsgericht (Grundbuchamt) schickt Rechnungen für die Eintragung der Vormerkung, die Eintragung der Grundschuld und für den Eigentumswechsel. Die Summe dieser Rechnungen beträgt etwa 2 % des Kaufpreises. Zusätzlich zu den Gerichts- und Notarkosten fällt bis auf wenige Ausnahmen die Grunderwerbsteuer in Höhe von 6,5 % an. Gegebenenfalls sind darüber hinaus Maklergebühren zu entrichten.

 

Kauf vom Bauträger
Anders als bei dem gewöhnlichen Kaufvertrag ist Inhalt des Bauträgervertrages nicht nur die Übereignung als Grundstück sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung des Verkäufers, auf diesem Grundstück ein bestimmtes Gebäude zu errichten.

 

Der Bauträger ist folglich Verkäufer und Bauunternehmer in einem. Der Bauträgervertrag kombiniert dementsprechend Kauf- und Werkvertragsrecht. Dies führt dazu, dass der Bauträgervertrag wesentlich umfangreicher als der übliche Grundstückskaufvertrag ist. So muss unter anderem genau festgelegt werden, in welchen Raten der Käufer den Kaufpreis bezahlt, welche Gewährleistungsregelung gelten soll und nach welchen Modalitäten sich die Abnahme und Übergabe des Kaufobjektes richten soll.

Für den Käufer ist von besonderer Bedeutung, dass er sich vor Beurkundung des Kaufvertrages mit dem Kaufobjekt eingehend auseinandersetzt. Hierzu kann ein möglicherweise bereits erstelltes Musterhaus ebenso dienen wie Modelle und Prospekte. Leitfaden für die genaue Bauausführung ist jedoch die vom Bauträger erstellte Baubeschreibung und die Grundrisse, Ansichten und Schnitte der Immobilie. Diese Unterlagen werden dem Bauträgervertrag beigefügt und legen verbindlich fest, was in welcher Weise gebaut wird.

Vor der Beurkundung übersenden wir Ihnen einen ersten Entwurf des Bauträgervertrages, damit Sie sich mit den Vertragsregelungen vertraut machen können. Bei etwaigen Fragen oder Anmerkungen zum Entwurf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich wird der Bauträgervertrag im Beurkundungstermin vollständig erläutert; Fragen sind jederzeit möglich. Wegen des Umfanges des Vertragstextes empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, den Text vor der Beurkundung bereits „durchgearbeitet“ zu haben. Damit sichergestellt ist, dass Sie vor der Beurkundung ausreichend Gelegenheit hatten sich mit den Vertragsbestimmungen auseinander zu setzen sieht das Gesetz vor, dass zwischen dem Tage der Aushändigung des Entwurfs und der Beurkundung grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist.

Schwerpunkt: Sicherung des Käufers im Bauträgervertrag

Der Gesetzgeber hat den Käufer einer Bauträgerimmobilie durch verschiedene Gesetze und Verordnungen abgesichert. Zu nennen sind vor allem

  • die Makler- und Bauträgerverordnung, die den Käufer davor schützen soll, dass er Kaufpreisteile leistet, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten, sowie
  • die Vorschriften zur Inhaltskontrolle von sogenannten „allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die den Käufer vor unangemessener Benachteiligung und überraschenden Klauseln schützen (Verbraucherschutzvorschriften).

1. Schutz durch die Makler- und Bauträgerverordnung

Der Käufer muss nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nur das bezahlen, was der Bauträger tatsächlich schon gebaut hat. Damit wird der Käufer davor geschützt, dass er Vorausleistungen erbringt, die im Falle einer Insolvenz der Bauträgers verloren wären. Nach der MaBV kann des Bauträger höchstens sieben Raten anfordern, die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzen können: 30 % der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten, 28 % der restlichen Vertragssumme nach Fertigstellung des Rohbaus, 5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, 2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, 2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, 2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen, 7,0 % für den Fenstereinbau inkl. Verglasung, 4,2 % für den Innenputz inkl. Beiputzarbeiten, 2,1 % für den Estrich, 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, 8,4 % nach Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe, 2,1 % für die Fassadenarbeiten, 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.

Die Fertigstellung der einzelnen Gewerke teilt Ihnen meist der bauleitende Architekt mit. Im eigenen Interesse sollten Sie sich aber auch selbst durch einen Besuch auf der Baustelle davon überzeugen, ob die in Rechnung gestellten Gewerke tatsächlich erbaut sind.

Um sicherzustellen, dass der Käufer mit Kaufpreiszahlung lastenfreies Eigentum erwirbt, sieht die MaBV zudem vor, dass keine Kaufpreisrate gezahlt werden muss bevor: * für den Käufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, das heißt, der Eigentumserwerb grundbuchlich gesichert ist; * die Löschung der meist vom Bauträger eingetragenen Hypotheken und Grundschulden gesichert ist; * sowie etwa erforderliche sonstige Genehmigungen zum Bauträgervertrag vorliegen.

Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen überprüfen wir für Sie und teilen Ihnen schriftlich mit, wann der Kaufpreis gezahlt werden kann (sogenannte „Fälligkeitsmitteilung“). Die ebenfalls für die Fälligkeit der Kaufpreisraten erforderliche Baugenehmigung kann beim Bauträger eingesehen werden.

2. Schutz durch Verbraucherschutzvorschriften

Die Vorschriften zur Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen schützen den Käufer vor unangemessener Benachteiligung und überraschenden Klauseln. Im Bereich des Bauträgervertrages hat dies besondere Auswirkungen auf die Gewährleistungsregelungen. Der Bauträger kann nämlich die Gewährleistung für die von ihm erbrachten Bauleistungen zwar modifizieren aber nicht ausschließen. Der Käufer hat das nicht entziehbare Recht, Reparatur von etwaigen Mängeln zu verlangen. Bei Fehlschlagen der Reparatur kann er mindern und bei nicht unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Die Verjährungsfrist ist zwingend auf 5 Jahre ab Abnahme festgelegt.

Kosten

Als Träger eines öffentlichen Amtes ist jeder Notar auch bei der Gebührenfestsetzung an bindende gesetzliche Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes GNotKG gebunden. Die Höhe der Gebühren liegt nicht in seinem Belieben. Grundlage für die Gebührenberechnung ist regelmäßig der Wert des beurkundeten Rechtsgeschäfts, bei Kaufverträgen also der Kaufpreis. In der Beurkundungsgebühr sind auch die vorangehende Beratung und etwaige Änderungen des Entwurfes enthalten.

Faustregel: Die Gerichts- und Notarkosten für einen Kaufvertrag samt Grundschuldbestellung liegen bei etwa 2 % des Kaufpreises. Bei Kaufpreisen unter Euro 50.000,00 ist der Prozentsatz etwas höher, bei solchen über Euro 500.000,00 niedriger. Hierin sind die Beurkundung, die Bestellung einer Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises sowie die zugehörigen Eintragungen im Grundbuch enthalten. Die genaue Gebührenhöhe kann nur unter Berücksichtigung des Kaufpreises, der zu erledigenden Vollzugsaufgaben (insbesondere in Abhängigkeit davon, welche Genehmigungen noch einzuholen sind) und der Höhe der Finanzierung ermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Betrag regelmäßig nicht in einer Rechnung angefordert wird. Sie erhalten von uns getrennte Rechnungen für die Kaufvertragsbeurkundung und die Beurkundung der Grundschuld; das Amtsgericht (Grundbuchamt) schickt Rechnungen für die Eintragung der Vormerkung, die Eintragung der Grundschuld und für den Eigentumswechsel. Die Summe dieser Rechnungen beträgt etwa 2 % des Kaufpreises. Zusätzlich zu den Gerichts- und Notarkosten fällt bis auf wenige Ausnahmen die Grunderwerbsteuer in Höhe von 6,5 % an. Gegebenenfalls sind darüber hinaus Maklergebühren zu entrichten.

Grundschulden
Häufig hat der Käufer den Kaufpreis nicht „auf der hohen Kante“ und muss zur Finanzierung des Grundstückskaufs ein Bankdarlehen aufnehmen.

 

Manchmal sprechen auch steuerliche Erwägungen dafür, nicht das Eigenkapital anzutasten, sondern den Kaufpreis zu finanzieren. Die Bank zahlt das Darlehen regelmäßig nur aus, wenn zu ihren Gunsten als Sicherheit eine Grundschuld (oder heute seltener: eine Hypothek) im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld sichert den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen. Zahlt der Darlehensschuldner die Raten nicht vereinbarungsgemäß zurück, kann die Bank das Grundstück versteigern lassen.

Neben der Möglichkeit, das Grundstück versteigern zu lassen, ist in den Grundschuldbestellungsurkunden fast immer eine persönliche Vollstreckungsunterwerfung enthalten. Diese erlaubt der Bank, auch auf das gesamte Vermögen des Schuldners sofort im Wege der Zwangsvollstreckung zu zugreifen und beispielsweise den PKW, Schmuck und andere Wertgegenstände oder auch den Arbeitslohn oder Depot- bzw. Kontoguthaben zu pfänden. Aus dem jeweiligen Versteigerungserlös erhält sie dann die noch ausstehenden Raten und Zinsen.

Häufige Fragen zum Thema Grundschuld

1. Die Grundschuldzinsen von 12 % bis 20 %

Von den zumeist zwischen 12 % und 20 % liegenden Grundschuldzinsen sollten Sie sich nicht verunsichern lassen: Für Ihr Darlehen ist und bleibt allein der im Darlehensvertrag festgelegte Zinssatz maßgeblich.

Diese werden durch den in der Grundschuldurkunde genannten (höheren) dinglichen Zinssatz lediglich abgesichert. Der dingliche Zinssatz ist höher, weil er nicht nur den eigentlichen Darlehenszins, sondern auch etwaige Verzugszinsen absichern muss. Ferner soll er auch dann die Bank noch absichern, wenn das allgemeine Zinsniveau nach Ablauf der Zinsbindung ihres Darlehensvertrages erheblich gestiegen ist. In jedem Fall gilt: Der dingliche Zinssatz bestimmt, in welcher Höhe die Bank vollstrecken kann. Der schuldrechtliche Zinssatz (der in ihrem Darlehensvertrag vereinbart ist) bestimmt, in welcher Höhe die Bank nach den Vereinbarungen mit dem Kreditnehmer im Darlehensvertrag vollstrecken darf.

2. Die Nebenleistungen

Häufig lassen sich die Kreditinstitute mit der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit für sogenannte einmalige Nebenleistungen (zwischen 5 % und 10 % des Grundschuldbetrages) eintragen. Hiermit sollen im Falle einer Zwangsversteigerung – pauschal – die ungefähren Zwangsversteigerungskosten mit abgedeckt werden. Auch hierzu gilt: Die Bank kann im Falle der Zwangsversteigerung grundsätzlich die gesamte Nebenleistung verlangen. Im Verhältnis zum Kreditnehmer darf sie jedoch nur den Betrag behalten, welchen dieser der Bank aus dem Darlehensverhältnis noch schuldet.

3. Löschung der Grundschuld

Nach Rückzahlung des Darlehens wird die Grundschuld im Grundbuch nicht automatisch gelöscht. Sie bleibt vielmehr im Grundbuch eingetragen und ist jederzeit wiederverwendbar, kann also ein neues Darlehen absichern. Wenn feststeht, dass die Grundschuld nicht wiederverwendet werden soll, sollte sie gelöscht werden. Hierfür muss die Bank eine Löschungsbewilligung abgeben und der Grundstückseigentümer der Löschung beim Notar zustimmen. Der Notar stellt dann die entsprechenden Anträge beim Grundbuchamt. Zur Vorbereitung einer Grundschuld benötigen wir den Grundschuldbestellungsauftrag der Bank sowie die persönlichen Daten der Beteiligten.

Kosten

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem Geschäftswert, bei einer Grundschuld mithin nach deren Höhe. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Beispiele

Grundschuld von Euro 10.000,00 — Notargebühr ca. Euro 75,00
Grundschuld von Euro 50.000,00 — Notargebühr ca. Euro 165,00
Grundschuld von Euro 100.000,00 — Notargebühr ca. Euro 273,00
Grundschuld von Euro 500.000,00 — Notargebühr ca. Euro 935,00

(Bei Finanzierungsgrundschulden, bei denen der finanzierenden Bank angezeigt werden muss, dass die Darlehenssumme an den Verkäufer bzw. abzulösende Banken zu leisten ist, erhöhen sich die Gebühren um eine Betreuungsgebühr.)

Übertragungsvertrag
Statt durch Erbfolge kann Vermögen bereits unter Lebenden übertragen, d.h. verschenkt werden. Dabei kommt vor allem der Überlassung von Grundbesitz an Ehegatten oder Kinder eine große praktische Bedeutung zu.

 

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch Schenkung oder durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Nachteil der lebzeitigen Übertragung ist grundsätzlich, dass dem Veräußerer der Gegenstand entzogen wird. Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch ein Wohnungsrecht behalten. Grundsätzlich bietet die Übertragung zu Lebzeiten erhebliche Vorteile:

  • Pflichtteilsansprüche von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen minimiert werden.
  • Schenkung- bzw. erbschaftssteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
  • Die lebzeitige Übertragung auf eines von mehreren Kindern bietet die Möglichkeit, auch die Kinder, die etwa keinen Grundbesitz erhalten, an der Übertragung teilnehmen zu lassen und diesen ggf. andere Vermögenswerte – etwa Geldbeträge – zukommen zu lassen. Hierdurch kann möglicher Streit zwischen den Kindern als späteren Erben von vorneherein vermieden werden; der „Familienfriede“ ist gesichert.
  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden (etwa durch die Vereinbarung eines Nießbrauchrechtes, einer Rente oder anderen Geldzahlungen oder – in der Praxis inzwischen selten – durch die Verpflichtung des Beschenkten zu Pflegedienstleistungen).

Über die Einzelheiten der möglichen Vertragsgestaltungen beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch, gerne auch telefonisch.

Erbangelegenheiten

Mit einem Testament bestimmen Sie alleine, wer Ihr Erbe wird. Daran sind Sie natürlich nicht gebunden: Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Sie können Ihren letzten Willen aber auch in Form eines Erbvertrages festlegen, den Sie zum Beispiel mit Ihrem Ehegatten schließen. Inhalt des Erbvertrags kann beispielsweise sein, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder benennen. Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag im Grundsatz bindend. Er kann nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners (z. B. des Ehegatten) geändert werden.

Wenn weder Testament noch Erbvertrag errichtet wurden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt jedoch häufig – gerade bei Ehepaaren – zu unerwünschten Ergebnissen: Der überlebende Ehegatte wird gemeinsam mit den Kindern Erbe. Sind keine Kinder vorhanden, erbt er gemeinsam mit den Schwiegereltern. Dies führt dazu, dass der überlebende Ehegatte über das Erbe nicht frei verfügen kann, also beispielsweise ein zum Erbe gehörendes Haus nicht frei verkaufen oder belasten kann. Ist ein minderjähriges Kind Erbe geworden, so darf dessen Anteil am Grundbesitz nur mit Genehmigung durch das Familiengericht veräußert oder belastet werden.

Erbscheinantrag
Ein Erbschein weist Sie gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw. als Erbe aus. Er ist im allgemeinen erforderlich, wenn der Erblasser keine notarielles Testament oder notariellen Erbvertrag hinterlassen hat, in welcher er den Erben namentlich benannt hat. Insbesondere wenn zum Nachlass Grundbesitz oder Anteile an Fondsgesellschaften gehören, kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bzw. Registergericht nur auf diese Weise nachgewiesen werden. Eine Reihe von Banken und Sparkassen geben zudem Bank- oder Depotvermögen nur gegen Vorlage eines Erbscheins frei.

In dem Erbscheinantrag, der vom Notar entworfen wird, versichern Sie an Eides statt, dass die dort gemachten Angaben zu den erbrechtlichen Verhältnissen des Erblassers der Wahrheit entsprechen. Der notarielle Erbscheinantrag wird sodann von dem Nachlass-gericht geprüft; das Nachlassgericht erteilt sodann – häufig nach Anhörung der übrigen Erben – den beantragten Erbschein.

Testamente und Erbverträge
Die Verfassung einer letztwilligen Verfügung wird gerne auf die „lange Bank“ geschoben. Zum Teil liegt dies schlicht daran, dass sich niemand gerne mit dem eigenen Tod befasst; zum Teil bestehen aber auch unrichtige Vorstellungen über die gesetzliche Erbfolge.

So wird beispielsweise verbreitet angenommen, im Falle des Todes eines Ehegatten erbe „automatisch“ der andere Ehegatte ohne Erbanteil der Kinder und eine letztwillige Verfügung sei aus diesem Grunde gar nicht erforderlich (Tatsächlich erben die Kinder neben dem Ehegatten zur Hälfte).

Durchdachte letztwillige Verfügungen helfen, das zu Lebzeiten erworbene Vermögen sicher auf die nächste Generation oder den auserwählten Erben zu übertragen und unangenehme Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Eine nicht durchdachte Erbfolge kann zudem zu einer erheblichen Mehrbelastung der Erben mit Erbschaftssteuer führen, die bei richtiger Gestaltung hätte vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund können wir nur dringend empfehlen, rechtzeitig über die Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages nachzudenken und sich hierzu von einem Fachmann beraten zu lassen. Gerne stehen wir für ein Beratungsgespräch zur Verfügung und gehen in diesem Zusammenhang gerne auch auf das Thema „Pflichtteilsrecht“ ein.

Warum notarielle Form?

Während ein (bindender) zweiseitiger Erbvertrag stets der notariellen Form bedarf, können Testamente auch eigenhändig – also ohne Notar – errichtet werden.

Vorteile des notariellen Testaments sind:

  • Gewähr einer fachgerechten Beratung,
  • Gewähr der Umsetzung des tatsächlichen Erblasserwillens durch Verwendung rechtlich abgesicherter Formulierungen (die gesetzlich vorgesehenen Fachbegriffe sind dem Laien oft unbekannt und haben völlig andere Rechtsfolgen als diejenigen, die der Laie mit Ihnen verbindet),
  • Zeit und Kostenersparnis, da die Erben nur bei einer notariell errichteten Verfügung von Todes wegen (etwa zur Legitimation bei Banken oder – zwingend – bei vorhandenem Grundbesitz) keinen Erbschein benötigen; letzterer kostet einschließlich des erforderlichen Erbscheinsantrages regelmäßig mehr, als die Beurkundung des Testamentes oder Erbvertrages (ein Erbschein kostet in etwa doppelt soviel wie ein notarielles Einzeltetstament),
  • Gewähr der tatsächlichen Eröffnung des Testaments durch gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe in die amtliche Verwahrung (keine Gefahr des Nichtauffindens oder des „Verschwindenlassens“ des Testaments),
  • der Notar steht als verlässlicher Zeuge zur Verfügung, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers später zu Unrecht in Zweifel gezogen wird.
Stiftungen
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens auf Dauer einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. Eine Stiftung kann in Form einer rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB errichtet werden; möglich ist aber auch die Gründung in Form eines „normalen“ Vereins (Stiftungsverein).

Stiftungsgeschäft

Eine rechtsfähige Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft errichtet, also durch eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament oder Erbvertrag) erfolgen kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der Länder. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die mindestens Folgendes enthalten muss:

  • den Namen der Stiftung
  • den Sitz der Stiftung
  • den Zweck der Stiftung
  • das Vermögen der Stiftung
  • die Bildung des Vorstands der Stiftung

Bei der Formulierung des Stiftungsgeschäftes und der zugehörigen Satzung sind wir Ihnen gerne behilflich. In gleicher Weise unterstützen wir Sie bei der Gründung eines Stiftungsvereins.

Stiftungszweck

Bei der Formulierung des Stiftungszwecks ist es sinnvoll, eine befristete Möglichkeit für die Erweiterung des Zweckes in der Satzung zu verankern. Denn eine Stiftung ist sehr unflexibel und kann im Nachhinein auch vom Gründer kaum umgestaltet werden. Der Stiftungszweck sollte deshalb möglichst allgemein gehalten werden, um sicherzustellen, dass er auch in ferner Zukunft noch greift. Erst im zweiten Teil des Zweckes sollte konkretisiert werden, was oder wer „vornehmlich“ unterstützt werden soll. So könnte der Zweck besagen, dass Tierheimen geholfen werden soll, insbesondere jedoch einem ganz bestimmten.

Finanzielle Ausstattung: Mindestanforderungen für die Errichtung einer Stiftung gibt es im Prinzip nicht. Um zu gewährleisten, dass der Stiftungszweck sinnvoll verfolgt werden kann, sollte ein erheblicher Betrag gestiftet werden. Nach der Praxis der Genehmigungsbehörden sind Beträge unter Euro 50.000,00 regelmäßig nicht ausreichend. Bitte bedenken Sie dabei, dass zumindest eine auf lange Zeit angelegte Stiftung von ihren Erträgen, nicht aber von der Substanz leben und arbeiten soll. Dies ist nur dann möglich, wenn die finanzielle Ausstattung so üppig ist, dass Zinsen und Erträge für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausreichen. Bei kleineren Beträgen sollte geprüft werden, inwieweit die Zustiftung in eine bereits bestehende Stiftung oder eine Treuhandstiftung sinnvoller ist.

Unternehmen

Bei der Gründung und Führung eines Unternehmens stellen sich die unterschiedlichsten rechtlichen Fragen. Die Nichtbeachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben kann zu schwerwiegenden Konsequenzen führen. In vielen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten sieht das Gesetz deshalb zum Schutz des Rechtsverkehrs und der Beteiligten aber auch zu Dokumentationszwecken die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vor.

Wir betreuen Unternehmer bei der Gründung des Unternehmens und bei fast allen wesentlichen Rechtsvorgängen im unternehmerischen Leben, beispielsweise bei Satzungsänderungen wie Sitzverlegungen oder Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen und Spaltungen, Anteilsabtretungen und natürlich auch bei der Auflösung und Liquidation. Gerne arbeiten wir mit den Rechtsabteilungen der Gesellschaften oder mit den die Gesellschaft betreuenden Rechtsanwälten oder Steuerberatern zusammen.

Im Bereich des Gesellschaftsrechtes umfasst die notarielle Beratungs- und Beurkundungstätigkeit vor allem folgende Rechtsformen:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditistengesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)

Schwerpunkte der notariellen Beratungstätigkeit bilden neben der Unternehmensgründung:

  • Unternehmenskauf
  • Unternehmensnachfolge
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, das heißt, sie kann selbst Verträge abschließen und im Rechtsverkehr auftreten. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, ihnen steht der Gewinn aus der Geschäftstätigkeit zu. Der besondere Vorteil der Rechtsform der GmbH ist die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter: Diese haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich. Stattdessen haftet nur das Vermögen der GmbH.

 

Die Geschäfte der GmbH werden von einem oder mehreren Geschäftsführern erledigt, die nicht zwingend Gesellschafter der GmbH sein müssen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens € 25.000,00 aufbringen, wovon jedoch nur mindestens € 12.500 sofort einzuzahlen sind.

Die neuere Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stellt lediglich eine Unterform der GmbH dar. Die Besonderheit ist hier, dass das Stammkapital nur 1 Euro betragen muss und ein Vierteil des jährlichen Jahresüberschusses in die Rücklagen einzustellen ist.

Aktiengesellschaft
Wie die GmbH ist auch die Aktiengesellschaft eine juristische Person, kann also selbst (vertreten durch den Vorstand) Verträge abschließen und Verbindlichkeiten begründen. Auch hier ist die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt; die Aktionäre haften nicht persönlich.

 

Im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag der GmbH, der sehr flexibel gestaltet werden kann, gibt das Gesetz für die Satzung der AG strenge Vorgaben vor. Auch sind die sonstigen formalen Erfordernisse insbesondere für die Abhaltung einer Hauptversammlung weitaus strenger als bei der GmbH, was zu einem teils erheblichen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand führt. Gerne beraten wir Sie, ob die Aktiengesellschaft die geeignete Rechtsform für Ihr Unternehmen ist und begleiten Sie bei der Gründung der Aktiengesellschaft. Ebenso betreuen wir das gesellschaftliche Leben der Gesellschaft, unterstützen Sie bei der Vorbereitung von Hauptversammlungen und übernehmen die Protokollierung derselben einschließlich der zugehörigen Handelsregisteranmeldungen.

Bei großen Publikumsaktiengesellschaften gewährleistet eine frühe und enge Zusammenarbeit von Notar, beteiligten Rechtsanwälten und professionellen Hauptversammlungsdienstleistern einen reibungslosen und erfolgreichen Verlauf der Hauptversammlung.

Offene Handelsgesellschaft
In der offenen Handelsgesellschaft (OHG) schließen sich mehrere Personen mit dem Zweck kaufmännischer Zusammenarbeit zusammen. Die OHG ist über den Notar von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Alle Gesellschafter haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Kommanditistengesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (dem Komplementär) zumindest ein Gesellschafter nur beschränkt in Höhe seiner Hafteinlage haftet (der Kommanditist). Letzterer ist zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht befugt.

 

Bitte beachten Sie, dass die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister gilt. Ist er schon vor diesem Zeitpunkt an der KG beteiligt, so haftet er für bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten unbeschränkt. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich deshalb, die Gründung der KG bzw. den Beitritt eines Kommanditisten in eine bereits bestehende KG erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister wirksam werden zu lassen.

Eine Sonderform der KG bildet die GmbH & Co. KG. In einer solchen wird die Komplementärstellung von einer GmbH übernommen. Das Risiko der persönlichen Haftung wird dadurch auf das Kapital der Komplementär-GmbH beschränkt. Die GmbH & Co. KG ist daher zwar formal eine Personengesellschaft; trotzdem haftet – wie in einer Kapitalgesellschaft – kein Gesellschafter persönlich. Häufig spielen steuerliche Erwägungen bei der Wahl dieser Rechtsform eine ausschlaggebende Rolle.

Unternehmenskauf
Die Übernahme eines Unternehmens kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen. Beim sogenannten „asset deal“ erwirbt der Käufer jeden Vermögensgegenstand, jede Maschine, jedes Marken- oder Lizenzrecht, jede Forderung der Gesellschaft einzeln. Es bedarf folglich mit Ausnahme der Arbeitsverträge, die beim Betriebsübergang kraft Gesetzes übergehen, jeweils einer Einzelrechtsübertragung. In der Praxis führt dies dazu, dass dem Unternehmenskaufvertrag ausführliche Listen der übereigneten Gegenstände und Verbindlichkeiten beigefügt werden müssen.

 

Weiter verbreitet ist dagegen der sogenannte „share deal“, bei dem eine Beteiligung an dem Unternehmensträger (Aktien, GmbH-Geschäftsanteile oder Kommanditbeteiligungen) Kaufgegenstand ist. Mit dem verkauften Anteil geht eine wirtschaftliche Beteiligung am Betriebsvermögen (einschließlich aller Aktiva und Passiva) auf den Käufer über. Häufig ist der share deal schon aus steuerlichen Gründen vorzugswürdig, da er eine Aufdeckung der

Unternehmensnachfolge
Eine rechtzeitige Befassung mit dem Thema Unternehmensnachfolge ist für den Bestand eines Unternehmens von existentieller Bedeutung. Eine frühzeitig und umfassend geplante Unternehmensnachfolge sichert den Fortbestand des Betriebes und die Versorgung des Unternehmers und seiner Familie.

 

Die Unternehmensnachfolge berührt neben unternehmerischen und finanziellen Fragen in erster Linie steuerliche, gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Bereiche. In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und ggf. Ihrem Rechtsanwalt oder Unternehmensberater gilt es, ein Vertragswerk zu erarbeiten, das eine reibungslose Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation ermöglicht.

Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich der Unternehmer den Widerruf der Übertragung (etwa bei Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen für sich und ggf. enge Familienmitglieder vorbehalten. Wichtig: Unternehmertestament

Als Unternehmer dürfen Sie nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch für den Fall des plötzlichen Versterbens Vorsorge getroffen werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unternehmens und zugleich den wirtschaftlichen Ruin der Familie bedeuten.

Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfinden soll, sollte im Regelfall das Testament des Unternehmers so ausgestaltet werden, dass dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb nämlich bei Fehlen einer entsprechenden Regelung an eine – eventuell zerstrittene – Erbengemeinschaft, droht die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Gefahr besteht, dass der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, können Sie als Unternehmer durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Benennung eines sachkundigen Testamentsvollstreckers Abhilfe schaffen.

Familie

Im Bereich des Familienrechtes umfasst unsere Beratungstätigkeit schwerpunktmäßig den Abschluss von Eheverträgen. Häufig werden solche Verträge vor oder nach Eheschließung geschlossen, um die Vermögensverteilung im Scheidungsfall und die mit einer möglichen Scheidung verbundenen Unterhaltsfragen verbindlich festzulegen. Für alle Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, empfiehlt sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages, um Fragen des Zusammenlebens zu regeln, vor allem aber, um mögliche ungewollte Rechtsfolgen einer Trennung zu vermeiden.

Ein weiterer Beratungsschwerpunkt im Bereich des Familienrechtes bildet der Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen, mit dem Ehepartner im Vorfeld einer Scheidung einvernehmlich bestimmen, wie das in der Ehe erworbene Vermögen verteilt wird und in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist. In solchen Verträgen lassen sich auch Regelungen zum Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern, zur Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere von Grundbesitz, und zur Verteilung des Hausrates treffen.

Scheidungsfolgenvereinbarung
Bei einer Scheidung müssen die Eheleute nicht nur die persönlichen Belastungen der Trennung verkraften, sondern sich mit einer Vielzahl von steuerlichen und rechtlichen Fragen auseinandersetzen.

Es lohnt sich dabei in jeder Hinsicht der Versuch, seine Emotionen in den Griff zu bekommen und durch einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag eine sachliche und einvernehmliche Trennung zu erreichen. Ein gemeinsames Verhandlungsergebnis ist Ausdruck gegenseitigen Respekts und wird erfahrungsgemäß von den Ehepartnern besser akzeptiert als ein gerichtliches Urteil.

Zudem kann das Familiengericht bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem „normalen“ Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist.

Im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Scheidungsfolgenvertrages klärt Sie der Notar nicht nur über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Altersversorgung auf. Er erläutert Ihnen zudem die Folgen der Scheidung im Hinblick auf das Sorgerecht und den Unterhalt für gemeinsame Kinder sowie die erbrechtlichen Folgen und erarbeitet für Sie passende Regelungsmöglichkeiten.

Eheverträge
Wie der Begriff „Bund fürs Leben“ zum Ausdruck bringt, zählt die Begründung einer Lebensgemeinschaft zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Schon bei den Hochzeitsvorbereitungen an ein mögliches Ende der Ehe zu denken und einen Ehevertrag zu vereinbaren, scheint auf den ersten Blick unromantisch. Bei näherer Betrachtung ist ein Ehevertrag jedoch sehr sinnvoll: Solange die Partner sich verstehen, können sie für eine etwaige Scheidung eine ausgewogene und faire Regelung treffen. In der Krise ist es hierfür zu spät. Es droht der Rosenkrieg mit ungewissem Ausgang. Häufig empfiehlt es sich, den Ehevertrag schon vor der Hochzeit abzuschließen. Selbstverständlich können die Ehegatten ihn aber auch später vereinbaren. In beiden Fällen ist er notariell zu beurkunden. Wir beraten Sie gerne über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtlicher Tragweite.

Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Der während der Ehezeit bei jedem der Ehepartner erzielte Vermögenszugewinn wird bei Eheende errechnet, die Differenz wird ausgeglichen. Diese Konstruktion ist für viele Ehen geeignet. Insbesondere in folgenden Fällen sollte jedoch durch einen Ehevertrag eine Feinabstimmung vorgenommen werden:

  • Zum Vermögen eines Ehepartners gehört ein Unternehmen oder andere wertvolle Vermögensgegenstände. Der Wertzuwachs des Unternehmens während der Ehezeit fällt in den Zugewinnausgleich, das heißt, er ist unter Umständen dem Ehepartner anteilig auszuzahlen. Dadurch ist nicht nur die Liquidität des betroffenen Ehepartners sondern auch und vor allem der Fortbestand seines Unternehmens gefährdet.
  • Ein Ehepartner hat bereits oder wird demnächst Vermögenswerte, insbesondere Grundbesitz, von seinen Eltern erhalten. Zwar fällt der Grundbesitz als solcher nicht in den Zugewinnausgleich, wohl aber der Wertzuwachs während der Ehezeit. Dies ist häufig nicht gewünscht und könnte im Extremfall zum Verkauf des Grundbesitzes zwingen, um die Ausgleichsforderung begleichen zu können.
  • Sie möchten zum zweiten Mal heiraten. Regelmäßig ist es Wunsch der Partner dieser „zweiten Ehe“, sich vermögensrechtlich weitestgehend so zu stellen, als sei man nicht verheiratet. Insbesondere soll das bereits erwirtschaftete Vermögen einschließlich dessen Wertsteigerungen im eigenen „Familienstamm“ bleiben. Meist ist auch ein relativ weitgehender Unterhaltsverzicht erwünscht.

Neben den güterrechtlichen Fragen spielt im Familienrecht auch der Unterhalt und die Altersversorgung eine große Rolle. Nach Scheidung der Ehe kommen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen gegen seinen früheren Ehegatten vor allem in Betracht, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z. B. weil er gemeinsame Kinder betreut oder wegen Krankheit oder Alter nicht erwerbstätig sein kann.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und den Einkommensverhältnissen der geschiedenen Eheleute. Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl von Urteilen dazu geäußert, inwieweit der Unterhalt ausgeschlossen oder begrenzt werden kann. Zu den Details beraten wir Sie gerne.

Bitte beachten Sie:

Entgegen anderslauten Gerüchten und Beiträgen ist ein Ehevertrag nicht erforderlich, um eine Haftung für Schulden des Ehepartners auszuschließen. Auch ohne Ehevertrag haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn er der Schuld des Ehegatten beitritt (indem er beispielsweise eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet).

Vorsorge und Betreuung
Eine schwere Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass Sie selbst nicht mehr handeln können und auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind. Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für Sie handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere, fremde Personen über Ihr Wohlergehen entscheiden.

Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeiten der Vorsorge, insbesondere über die Bedeutung und den Umfang einer Vorsorgevollmacht. Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der Ihr Vertrauen genießt, ein Entscheidungsrecht in allen Ihren persönlichen Angelegenheiten. Er kann folglich an Ihrer Stelle handeln. Dies führt dazu, dass die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht unnötig wird und nicht erfolgen kann. Selbstverständlich ist der Bevollmächtigte verpflichtet, die Vollmacht ausschließlich in Ihrem Interesse auszuüben. Eine Vorsorgevollmacht umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Vermögensverwaltung
  • Gesundheitsfürsorge einschließlich des Rechtes zu entscheiden, ob schwerwiegende Operationen durchgeführt werden
  • Regelungen über den Aufenthaltsort (insbesondere Einweisung in Krankenhaus)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten
  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung.

Betreiben Sie ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Hier sind getrennte Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig im privaten Bereich und umgekehrt. Gerade auch hier sollten Sie den Rat Ihres Notars einholen.

Häufig wird die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert.

Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen in Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen. Sie wird z.T. auch Patiententestament genannt. Häufig wird beispielsweise bestimmt, in welchem Umfang bei schwerster Krankheit Körperfunktionen künstlich aufrecht erhalten werden sollen, ob Transplantationen vorgenommen werden und in welchem Umfang Maßnahmen der passiven Sterbehilfe gestattet sein sollen.

International Services

We provide a full range of notarial certification and notarization services for international clients, including consular legalisation of documents and obtaining an Apostille according to The Hague Convention (Documents for use in certain countries require only to be legalised by the President of the District Court (Landgericht) by means of an Apostille in the internationally agreed format. Documents in this category do not subsequently have to be legalised by the Consulate of the intended country of use). Our services comprise:

Certification Services
  • Certification of signature, i. e. verifying the identity of the person signing the document in question and ensuring that he/she has legal capacity to do so;
  • Certificate of existence of a German company including information on the companies trade name, corporate domicile and registered address;
  • Certificate as to who is entitled to represent the company and if required a short legal opinion on the scope of the power of representation of the director (“Geschäftsführer”) or the holder of a special proxy (Prokurist);
  • Certificates on legal successions, on changes in the trade name of a company, on changes in its corporate domicile et cetera.
Corporate Law Notarizations
  • Drafting and notarizing of deeds regarding the transfer of shares in a German company with limited liability (“GmbH”) or shares in companies of other legal forms from one shareholder to another.
  • Drafting and notarizing of deeds regarding the change of the articles of association of a German company.
  • Drafting and notarizing of deeds regarding the merger or spin off of German companies as well as international mergers or spin offs;
  • Drafting and notarizing of deeds regarding the establishment of all kinds of companies in Germany as well as their registration with the Commercial Register.
Real Estate Law

All kind of transactions with regard to real estate situated in Germany. If you seek assistance on a topic with international relevance, please address us via email or give us a telephone call.